Hundemeldepflicht gemäß Oö. Hundehaltegesetz 2002

Hund

Wir weisen unsere Hundebesitzer darauf hin, dass gemäß § 2  Oö. Hundehaltegesetz 2002 ein zwölf Wochen alter Hund binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu melden ist. Die Meldung hat zu enthalten:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Der Meldung sind anzuschließen:

  • der erforderliche Sachkundenachweis
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht 
    Neu ist, dass Hundehalterinnen und Hundehalter seit 1. September 2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen.
  • der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank

Strafbestimmungen gemäß § 15

Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro bestraft.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. der Meldepflicht gemäß § 2 nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;
  2. einen Nachweis gemäß § 2 nicht erbringt


Die Gemeinde Bachmanning fordert Sie auf, Ihren Verpflichtungen als Hundehalter unbedingt zeitgerecht nachzukommen.

Vielen Dank!

23.05.2023 07:37